Vergessene Leistungen in der Zahnarztpraxis: In vier Schritten zur besseren Abrechnung

Erbrachte Leistungen, aber vergessen in der Abrechnung sind ein Kostenfaktor, der sich in der Zahnarztpraxis schnell auf hohe Beträge summieren kann. Häufig gibt es Anfragen aus Zahnarztpraxen, die darum bitten, ihre Abrechnung nach möglichen Abrechnungsverlusten zu überprüfen. Dieser Beitrag befasst sich daher anhand von konkreten Beispielen mit der Frage, wie Abrechnungsverluste entstehen und wie man sie verhindern kann.

1.) Die Dokumentation ist unzureichend

Ein entscheidender Grund für unnötige Abrechnungsverluste ist eine unzureichende Dokumentation der erbrachten Leistungen.

Dazu ein Beispiel:

Präparation einer gleichartigen Krone an Zahn 36:

Zahn Leistungstext Abrechnungspositionen
36 Leitung (1x Amulle), Gegen Abdr., Präp. Abdruck, Prov. L1, bMF, 19
    + Verbrauchsmaterial
36 Leitung (1x Ampulle), Krone fest zem. 2210
+ Verbrauchsmaterial

Besser:

Zahn Leistungstext Abrechnungsposition
36 Vollverblendete Kronen-Präp, Gegenkiefer Abdruck, UK-Prov.-Abformung mit Alginat, Leitung (1 x Ampulle), Zurückdrängen des Zahnfleischs zur Darstellung der Präp.-Grenze und Trennung der Sharpeyschen Fasern, Faden gelegt zur Stillung einer übermäßigen Blutung, Abformung mit individualisiertem Löffel in zwei Phasen, individuelles Prov. mit prov. Material eingegliedert. L1, Exc1, bMF, 5170a, 2270,
BEB: Individualisieren eines konfektionierten Löffels, Zahnfarbebestimmung, Umfangreiches säubern und anpassen eines individuell hergestellten Provisoriums, je Kr./Bgl.
    + Verbrauchsmaterial
36 Weiche und harte Beläge entfernt, Leitung (1x Ampulle), vollverblendete Krone dentinadhäsiv eingegliedert und Mundhygiene 20 min erklärt.
Zahnfleisch kleine Aphthe – Medikament aufgetragen
L1, Zst, (4055 falls es schon auf Kasse erbracht wurde), 2210, 2197, 1000, Mu

Schon in der Dokumentation können Sie deutlich einen Unterschied erkennen.

TIPP: Arbeiten Sie mit Textbausteinen und Leistungsketten. In teemer haben Sie die besten Möglichkeiten dafür – es gibt einen separaten Katalog extra für die Dokumentation. So können Sie Dokumentationen wie Leistungen erfassen und nichts kann mehr vergessen werden!

2.) Die Abrechnung der PA-Behandlung

Die GKV zahlt immer „ausreichend und zweckmäßig“ – z. B. in Form eines Festzuschusses bei Zahnersatz. Bei der PA-Behandlung wird im ersten Schritt das geschlossene Verfahren und im zweiten Schritt das offene Vorgehen von der GKV übernommen. Dazu gehört die Erstellung des Befundes, die Antragstellung, die Röntgendiagnostik (Zahnfilm, OPG) und die lokale Betäubung sowie die lokale Schleimhautbehandlung mit Salben und Spülung.

Die klassische Behandlung wird von der GKV übernommen. Regenerative, moderne, zeitgemäße und sanfte Behandlungsmethoden sind nicht inbegriffen. Ist die Behandlung von Taschentiefen von 8 und mehr mm noch „ausreichend und zweckmäßig“? Reicht hier eine klassische Behandlung aus? Der Zahnarzt / die Zahnärztin entscheidet, was medizinisch notwendig ist, ob die konventionelle GKV Behandlung indiziert ist oder hier weitergehende Schritte erforderlich sind. Die folgende Auflistung zeigt, welche Leistungen bei der PA-Behandlung einem GKV-Patienten privat in Rechnung gestellt werden können.

Leistung GKV PKV
Befund und Antragstellung x  
Modellherstellung x  
Bakterientest / Keimbestimmung   x
Professionelle Zahnreinigung (PZR)   x
Röntgendiagnostik (Zahnfilm, OPG) x  
Röntgendiagnostik (CT, DVT)   x
Lokale Betäubung (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) x  
Oberflächenanästhesie   x
Laserbehandlung und Vector   x
Geschlossenes PA-Verfahren x  
Offenes PA-Verfahren x  
Rezessionsdeckung   x
Emdogain Behandlung   x
Papillenrekonstruktion   x
Lokale Mundschleimhautbehandlung (Spülung, Salben) x  
Rezepte für Spülung oder Salben   x

3.) Chairside erbrachte Leistungen

Es gibt einige zahntechnische Leistungen, die direkt am Stuhl des Patienten erbracht werden. Aus meiner persönlichen Erfahrung sind das Leistungen, die häufig vergessen werden.

Dazu nachfolgend einige Beispiele:

  • Zahnfarbenbestimmung I nach Farbringmuster
  • Zahnfarbenbestimmung II, digital
  • Umarbeiten eines konfektionierten Löffels zum individuellen Löffel
  • „Umarbeiten eines konfektionierten Löffels zum Funktionslöffel
  • „Individualisieren eines konfektionierten Löffels,
  • „Vorhandene Prothese mechanisch säubern und polieren
  • „Umarbeiten einer vorh. Prothese zum individuellen- oder Funktionslöffel
  • „Umstellen von Prothesenzähnen auf einer Wachsbasis, je Zahn
  • „Lackieren und Individualisieren einer provisorischen Versorgung
  • „Umfangreiches Säubern und Anpassen eines indiv. hergestellten Provisoriums
  • Reparatur prov. Krone/Brückenglied (Bruch, Sprung, Defekt)
  • „Umarbeiten einer Krone zum Brückenglied nach Extraktion
  • „Keramik/gegossenes Glas konditionieren/silanisieren
  • „Keramik/gegossenes Glas ätzen
  • „Modellanalyse bei Implantation
  • „Modellanalyse bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung

BEACHTEN SIE: Chairside-Leistungen dürfen nur bei gleich- oder andersartiger Versorgung abgerechnet werden!

Beispiel zur Abrechnung von Charside-Leistungen neben GOZ-Leistungen:

GOZ Leistungsbeschreibung Praxis-BEB
2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahns durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone – Anpassen und Individualisieren eines konfektionierten Stifts
2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) – Individualisierten Stift ätzen
– Individualisierten Stift konditionieren/silanisieren

4.) Die Analogabrechnung

Viele erbrachte Leistungen werden nicht analog abgerechnet, obwohl sie nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten sind. Dazu zählen erfahrungsgemäß beispielsweise diese Leistungen:

Beispiele:

1. GOZ-Nr.: 2170a Präendodontischer dentinadhäsiver Kompositaufbau gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.: 2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
2. GOZ-Nr.: 3120a Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.: 3120 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
3. GOZ-Nr.:3120a Entfernen eines abgebrochenen Wurzelkanalinstruments gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.: 3120 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
4. GOZ-Nr.: 2195a Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen oder mehrere parapulpäre Stifte zur Aufnahme einer Aufbaufüllung gemäß §6 Abs.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.: 2195, Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
5. GOZ-Nr.: 5170a Abformung mit individuellem Löffel für nicht in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 5170 genannte Indikationen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.: 5170, anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer (+abor/Verbrauchsmaterial)
6. GOZ-Nr.: 2350a Internes Bleichen eines Zahnes, je Sitzung gemäß § 6 Abs.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.:2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren
7. GOZ-Nr.: 5260a Professionelle Prothesenreinigung gemäß §6 Abs.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.: 5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
8. GOZ-Nr.:3030a Lappenoperation am Implantat zur Periimplantitisbehandlung Sitzung gemäß § 6 Abs.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.:3030 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie
9. GOZ-Nr.:7070a Ausgliederung Adhäsivretainer je Befestigung gemäß §6 Abs.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.: Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
10. GOZ-Nr.: 0065a Foto zur Feststellung der Implantatposition / intraorales diagnostisches Foto gemäß § 6 Abs.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr.0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Wichtig: Der Zahnarzt / die Zahnärztin nimmt eigenverantwortlich die Analogbewertung vor, nach Art, Kostenaufwand und Zeitaufwand. Anschließend sucht er / sie sich eine vergleichbare Leistung aus der GOZ / GOÄ aus.

Anhand der folgenden Aufstellung können Sie ersehen, wie viel Honorar verloren geht, wenn diese Leistungen erbracht, aber nicht abrechnet werden:

  GOZ-Nr.: Faktor Honorar Mögl. Fälle pro Woche Summe Summer pro Jahr*
1. 2170a 2,3 221,07€ 2 442,14€ 20.338,44€
2. 3120a 2,3 75,03€ 2 150,06€ 6.902,76€
3. 3120a 2,3 75,03€ 1 75,03€ 3.451,38€
4. 2195a 2,3 38,81€ 2 77,62€ 3.570,52€
5. 5170a 2,3 31,34€ 4 129,36€ 5.766,56€
6. 2350a 2,3 37,51€ 1 37,51€ 1.725,46€
7. 5260a 2,3 34,93€ 3 104,79€ 4.820,34€
8. 3030a 2,3 45,27€ 2 90,54€ 4.164,84€
9. 7070a 2,3 11,64€ 1 11,64€ 535,44€
10. 0065a 2,3 10,35€ 2 20,70€ 952,20€
          = 1.139,39€ = 52.227,94€

* Bezogen auf 46 Arbeitswochen pro Jahr

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